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Zweitwohnsitzsteuer -Nachzahlung
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Marcie(nicht drin)

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12.09.2005
07:38 Uhr
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Da wollte ich mir ein schönes Wochenende machen und dann sowas !!!
Öffne nichts ahnend den Briefkasten und was finde ich davor? Ne wirklich saftige Nachzahlung ab 2001!!! Den Betrag soll ich doch bitte bis zum 10.Oktober überweisen - Problem: woher soll ich denn bitteschön als armer Student soviel Geld nehmen?
Frage 1: Betrifft es noch mehrere hier?
Frage 2: Dürfen die das überhaupt?
Frage 3: Kann man es irgendwie umgehen, wenn ja wie?
Frage 4: Akzeptieren die auch Ratenzahlung?
Frage 5: Kennt jemand hilfreiche Links zu diesem Thema?
Da es wirklich dringend ist, bin für jede Hilfe wirklich dankbar...
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kuDDel

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Taugenix
12.09.2005
10:26 Uhr
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Wieviel Kohle möchten die denn haben? (Interessehaöber)
Die Uni hat in mehreren Rundschreiben angekündigt, dass alle Studenten gebeten bzw. aufgefordert werden, ihren Wohnsitz hierherzuverlegen, wenn sie hier studieren, da sonst solche finanziellen Sachen die direkte Folge wären. Soweit ich mich an die Schreiben erinnere, haben auch die Juristen der Uni (und davon gibbet bei uns ja einige, wenn man mal in die Hörsäle schaut...) das Thema überprüft und dem ganzen stattgegeben. Letztenendes wirst du also hinnehmen müssen, dass du nicht rechtzeitig gehandelt hast, denn Schreiben zu diesem Thema gab es wahrlich zur Genüge.
Ich zitiere einfach einmal:
"Hallo, alle zusammen!
Direkt in die Sommerpause sende ich euch eine wichtige Info für alle
Zweitwohnsitzler und Semesterticketuser.
Die Hansestadt Rostock hat bei der Universität um die Adressliste der
immatrikulierten Studierenden ersucht. Zweck ist die Feststellung, wer von
den Studierenden hier keinen Wohnsitz angemeldet hat, aber gegenüber der
Universität eine Semesteranschrift in Rostock bekannt gegeben hat oder
lediglich einen Wohnsitz in "verdächtiger" Entfernung angegeben hat.
Konsequenz werden Ordnungsstrafen nach der Zweitwohnsitzsteuersatzung der
Hansestadt Rostock wegen Nichtan- oder Ummeldung sein. Da die Universität
Rostock dazu verpflichtet ist, diese Informationen raus zu geben, empfehle
ich hiermit allen betroffenen Studierenden sich bis zum - 30.10.2004 - bei
der Stadt zu melden, da bis dahin von Seiten der Stadt zugesichert wurde,
keine Ordnungsstrafen zu verhängen.
Zum Semesterticket ist zu vermelden, dass die RSAG verschiedene Betrugsfälle
zur Anzeige gebracht hat und mit aller Härte ahndet. An dieser Stelle muss
ich euch darauf hinweisen, dass die Nutzung des Semestertickets nur
persönlich erfolgen darf und jegliche sonstigen Verstöße nicht nur
Bußgelder, sondern auch Starfanzeigen seitens der RSAG zur Folge haben
können.
Nach diesen ernsteren Anmerkungen,
allen weiterhin einen entspannten Sommer,
Grüße aus dem AStA-Büro,
Maik Walm
-AStA-Vorsitzender-
Universität Rostock
Allgemeiner Studierenden Ausschuss(AStA)
-- DER VORSITZ --"
die zweite Mail zum Zitieren:
"An alle Studierenden
der Universität Rostock
Rostock, den 6. Dezember 2004
Gemeinsame Information des Kanzlers der Universität Rostock und des AStA zur Meldepflicht und zur Zweitwohnungssteuer
Die Universität Rostock wurde im Sommer diesen Jahres durch die Hansestadt Rostock „zur Durchsetzung einer gleichmäßigen Besteuerung nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt Rostock“ recht undifferenziert aufgefordert, Studentendaten an die Hansestadt Rostock herauszugeben.
Gegen dieses Auskunftsersuchen hat die Universität Rostock Widerspruch eingelegt, weil es als unzulässiger „Ausforschungsbescheid“ zu bewerten war. In einem daraufhin zwischen der Stadt und der Universität vereinbarten Gespräch des Finanzsenators mit dem Kanzler wurde dann eine Regelung getroffen, wonach das Widerspruchsverfahren bis zum Ende des Jahres ausgesetzt, die Stadt sich zum weiteren Verfahren und insbesondere zur Verfahrensweise den Studierenden gegenüber verbindlich äußert und die Universität - entsprechend der insoweit unausweichlichen Rechtslage - zum Jahreswechsel eindeutig definierte Studentendaten an die Hansestadt Rostock übergibt. Insbesondere wird das ursprünglich abgefragte Datum der Erstimmatrikulation von der Universität nicht bekannt gegeben. Die Universität wird deshalb zum Jahreswechsel die folgenden personenbezogenen Daten ihrer Studierenden - sofern vorhanden - an die Stadt mitteilen:
Name, Vorname
Geburtsdatum
Erst- und Zweitanschrift.
Die zwischenzeitlich vom Landesdatenschutzbeauftragten geäußerten rechtlichen Bedenken gegen das Auskunftsersuchen hat die Universität einer umfassenden rechtlichen Überprüfung mit dem eindeutigen Ergebnis unterzogen, dass die Stadt berechtigt ist, die Herausgabe dieser Daten durch die Universität zu verlangen.
Entsprechend der bereits oben erwähnten Vereinbarung hat sich die Stadt unter dem 28. Oktober 2004 bezüglich der weiteren Verfahrensweisen wie folgt der Universität gegenüber geäußert:
„Die Universität Rostock ist durch die Stadtverwaltung auf der Grundlage des § 93 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 12 KAG aufgefordert worden, bis zum 31.12.2004 die Daten zu den in der Hansestadt Rostock wohnhaften und nicht in Rostock gemeldeten Studierenden hinsichtlich der Prüfung einer möglichen Zweitwohnungssteuerpflicht bereit zu stellen.
Soweit die an der Universität Rostock Studierenden es bislang versäumt haben, ihrer gesetzlichen Meldepflicht ordnungsgemäß nachzukommen, sollte dieses umgehend erfolgen. Zur Anmeldung ist nach dem Meldegesetz Mecklenburg-Vorpommern jeder Einwohner, der eine Wohnung bezieht, verpflichtet. Dies gilt auch für Untermietverhältnisse und den Einzug in ein Studentenwohnheim. Die Anmeldung kann als Haupt- oder als Nebenwohnung erfolgen, wenn der Meldepflichtige über mehrere Wohnungen verfügt. Meldeformulare und entsprechende Informationen zum Melderecht werden bis Mitte 2005 auch auf den Internetseiten der Hansestadt Rostock herunter zu laden bzw. einzusehen sein.
In der Regel ist davon auszugehen, dass sich Studierende (§ 16 Landesmeldegesetz M-V) während des Studiums vorwiegend am Studienort aufhalten und somit ihre Rostocker Wohnung die Hauptwohnung darstellt. Aus diesem Grund sollte eingehend geprüft werden, ob die Meldepflicht eingehalten wurde und ob der Wohnungsstatus (Haupt- oder Nebenwohnung) nach den melderechtlichen Vorschriften bestimmt wurde. Die Anmeldung mit Haupt- oder alleiniger Wohnung hat den Vorteil, dass u. a. für melde- und passrechtliche Angelegenheiten sowie für Lohnsteuerkarten die Hansestadt Rostock zuständig ist. Studenten erhalten derzeit darüber hinaus auf Beschluss der Rostocker Bürgerschaft für die Dauer ihres Studiums einen Zuschuss zu den Semestergebühren von 30 Euro. Dieser kann nach entsprechender melderechtlicher Anmeldung in allen Ortsämtern (außer Südstadt) unter Vorlage des Personalausweises und eines gültigen Studentenausweises beantragt werden.
Soweit ein Verstoß gegen das Melderecht wegen versäumter bzw. bislang unrichtiger Meldung zu der in Rostock bewohnten Wohnung vorliegt und bekannt ist, dass es sich bei den Betroffenen um Studierende handelt, wird die Bußgeldstelle im Rahmen des bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gegebenen Ermessensspielraumes deren wirtschaftliche Verhältnisse in angemessener Weise berücksichtigen. Dabei ist auch die bisherige Dauer des rechtswidrigen Zustandes ein Kriterium bei der Entscheidungsfindung. So ist in Einzelfällen entschieden worden, dass aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen bei einem über drei Jahre andauernden Verstoß der eigentliche Regelsatz von 125 EUR auf 35 EUR ermäßigt wurde. Bei nicht so lang andauernden Meldeverstößen erfolgte nach Einzelfallprüfung ebenfalls eine deutliche Reduzierung gegenüber den Regelsätzen wie z. B. nach dreijährigem Verstoß 30 EUR und dann jeweils in 10er Schritten abgestuft bei zwei- oder einjährigen Verstößen. Die Entscheidung über eine Reduzierung gegenüber dem Regelsatz obliegt ausschließlich der Bußgeldstelle und es ist daher in jedem Falle anzuraten, dass betroffene Studenten sich im Verfahren als solche zu erkennen geben und eine nachvollziehbare Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt.
Im Fall der Bestimmung der Rostocker Wohnung als Nebenwohnung besteht die Pflicht bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats eine Steuererklärung zur Zweitwohnungssteuer bei der Hansestadt Rostock einzureichen. Ist dieses bislang versäumt worden, sollte die Steuererklärung umgehend eingereicht werden, um die Ahndung einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerverkürzung nach der vorgesehenen Datenauswertung zu vermeiden.
Soweit durch die Steuererhebung, insbesondere die rückwirkende Erhebung ab 2001, im Einzelfall Härtefälle verursacht werden, gibt es die Möglichkeit nach Eingang des Steuerbescheides durch einen Antrag auf Stundung oder Erlass Zahlungsschwierigkeiten oder gar eine durch die Steuererhebung verursachte Existenzgefährdung abzuwenden. Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und eine Entscheidung über die Verschiebung der Fälligkeit bzw. der Abstandnahme von der weiteren Verfolgung einer festgesetzten Forderung ist die umfassende Darlegung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich. Studierenden, denen nach Geltendmachung der ihnen zustehenden finanziellen Leistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes (Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen, Bafög u. ä.) nach Abzug der Aufwendungen für Miet- und Heizkosten ein monatlicher Betrag von weniger als 282,00 EUR verbleibt, ist der Antrag auf Erlass der Zweitwohnungssteuer zu empfehlen.“
Konkret bedeutet dieses:
Die Stadt - wie auch die Universität! - geht grundsätzlich davon aus, dass Studierende der Universität bei einem kontinuierlich durchgeführten Studium ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren Haupt- oder Erstwohnsitz in Rostock haben und insoweit auch nicht einer Zweitwohnungsteuerpflicht unterliegen.
Melden Studierende ihren Wohnsitz in Rostock hingegen als Zweitwohnsitz an, wird Zweitwohnungssteuer - auch rückwirkend - fällig; es gibt und kann keine Zusage der Stadt geben, generell auf die rückwirkende Erhebung von Zweitwohnungssteuer zu verzichten!
Soweit im Zusammenhang mit dem Problem des Zweitwohnsitzes das sogen. Baukindergeld als besonderer Hinderungsgrund zur Meldung in Rostock mit einem Erstwohnsitz benannt wird, wird nach Kenntnis der Universität die Gewährung von Baukindergeld für die Eltern betroffener Studierender durch die Verlegung des Erstwohnsitzes nach Rostock nicht berührt; allerdings könnte eine Zweitwohnungssteuer am Wohnsitz der Eltern erhoben werden, soweit es erforderlich ist, dort mit Zweitwohnsitz gemeldet zu bleiben und dort ebenfalls eine Zweitwohnungssteuer erhoben wird. Verbindliche Auskünfte hierzu können nur die jeweils vor Ort zuständigen Behörden geben.
Neben dem steuerlichen Problem weist die Stadt – zu recht – auf das melderechtliche Problem hin; danach haben sich alle Studierenden ohne Ausnahme in der Stadt innerhalb recht kurzer Fristen anzumelden; tun sie dies nicht, machen sie sich eines Bußgeld bewehrten Verstoßes schuldig. Die Stadt hat aber zu diesem Problem darauf hingewiesen, dass sie derartige Verstöße unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Studierenden ahnden wird. Da nach den Erkenntnissen der Universität die Stadt ihr Ermessen bei der Bemessung der Bußgelder sehr unterschiedlich ausgeübt hat, hat sie die Stadt gebeten, für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen.
Fazit:
Allen Studierenden wird empfohlen, sich erforderlichenfalls vor dem von der Stadt angekündigten Datenabgleich - 31.12.2004 - umzumelden, da anderenfalls eine ordnungsrechtlich relevante Leichtfertigkeit oder Absicht hinsichtlich der Steuerverkürzung oder des Melderechtsverstoßes unterstellt wird, die bei der Bußgeldbemessung möglicherweise erschwerend berücksichtigt wird. Legen Sie bei möglicher Verhängung eines Bußgeldes Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse mit dem Ziel weitestgehender Reduzierung desselben offen und beantragen Sie bei Meldung Ihres Wohnsitzes als Erstwohnsitz den Ihnen zustehenden Zuschuss zum Semesterbeitrag.
Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Meldepflicht und den Pflichten im Zusammenhang mit der Zweitwohnungssteuer um gesetzliche Pflichten der Studierenden handelt, die nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden können.
Wittern Thomas Wolff
Kanzler der Universität Rostock Vorsitzender des AStA"
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Marcie(noch nicht drin)

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12.09.2005
13:35 Uhr
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Danke für diesen langen aber doch interessanten Abschnitt -
Haupwohnsitz habe ich bereits seit nem Jahr.
Ärgerlich ist das mit dem "Rückwirkend".
Hoffnung gibts: "...die umfassende Darlegung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich. Studierenden, denen nach Geltendmachung der ihnen zustehenden finanziellen Leistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes..." Werde mich mal auf machen, das nachzuweisen - was braucht man dafür denn so? Notarisch beglaubigte Erklärung der Eltern? Oder irgendwas ähnliches?
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oelli

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Smutje
12.09.2005
14:46 Uhr
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Danke Marcie, du hast mich auf die Idee gebracht mal zu gucken ob auf mich was zukommt. Tadaaa. Gut 85 Euronen im Jahr. :/
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MatthiasausRostock

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12.09.2005
16:32 Uhr
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Sagt mal wie ist das eigentlich, wenn ich nach Warnemünde ziehe? Muss ich da auch Zweitwohnsitzsteuer zahlen? Das ist doch mittlerweile ein eigener Ort oder?
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Christian

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17.09.2005
19:21 Uhr
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Hab auch solche "nette" Post erhalten. Schaut euch mal den Link an. http://www.dbovg.niedersachse...550020040000345%20B
Kann man sich auf dieses Urteil berufen? Kurzauszug für alle die nicht lesen wollen:
Es liegt auf der Hand und ist offenkundig, dass bei der Mehrzahl der Studenten das Vorhalten einer zweiten Wohnung am Standort der Universität nicht Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist, was die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer rechtfertigt.
Bezieht beispielsweise ein Student, der eine Zweitwohnung am Universitätsstandort Lüneburg unterhält, Leistungen nach dem BAföG und finanziert damit sein Studium und die Miete seiner weiteren Wohnung, so ist offensichtlich, dass von einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine Rede sein kann.
Trifft es das Urteil auch auf Azubis zu, welche BAB bekommen haben?
@ MatthiasausRostock: Als ich vor knapp 1 Jahr aus Rostock weggezogen bin, gehört Warnemünde noch zu Rostock. ;-)
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Christian

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17.09.2005
19:41 Uhr
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Zweite Aussage im Urteil ist, das man auch eine Hauptwohnung haben muss, um eine Zweitwohnung anmelden zu können. Das Zimmer bei Mami und Papi zählt dazu nicht.
Kann man sich nicht zusammentun und gemeinsam was gegen diese Bescheide unternehmen?
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oelli

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Smutje
17.09.2005
23:20 Uhr
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heißt das also, wenn ich aus der elterlichen Wohnung ausziehe, muss ich meine Wohnung zu meinem Hauptwohnsitz machen ?
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LeeAkin

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reg. User
17.09.2005
23:59 Uhr
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keine Ahnung. Zumindest hast du aber lt Aussage des Gerichts keine Hauptwohnung vorher besessen. Würde also deiner Aussage erstmal zu stimmen. Bin aber kein Jurist.
Irgendjemand anders vielleicht ?!?!?!?!?!
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la-saltimbanque

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reg. User
21.09.2005
18:09 Uhr
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@christian: hab auch schon geschaut, ob man sich auf dieses urteil berufen kann. nein. da zum einen anderes bundesland und zum anderen dieses urteil aufgrund der berufung noch nicht hunder prozentig ist. bin kein jurist, aber ein fähig von jenen sagte mir: nein.
auf jeden fall kannst du der stadt dieses urteil zeigen. wird die aber nicht weiter stören. das einzige, was du machen kannst, ist, ebenfalls vor gericht zu gehen. dies wird jedoch wahrscheinlich teurer werden als deine nachzahlung.
@matthiasausrostock: warnemünde gehört zu rostock. also darfst auch du zahlen. oder eben hauptwohnsitz hier haben. und neben her gibts pro semester auch noch 30 euronen von der stadt. ist nicht viel, aber besser aus zu zahlen.
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LeeAkin

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reg. User
22.09.2005
22:22 Uhr
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werd's drauf anlegen, denke ich... wozu ist man rechtsschutzversichert?
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katti

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27.09.2005
12:32 Uhr
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das denk ich auch...wenn die von diesem amt für controlling einen schon auf dem handy belästigen, man solle endlich zahlen, wirds zeit sich gegen aufzulehnen
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Chris

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reg. User
28.09.2005
22:57 Uhr
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@Marcie
Habe die ganze Sch.. auch schon durch, am Ende mußte ich doch bezahlen. Knapp 300 Euro rückwirkend für 2001 und 2002. Was die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse angeht ... So gut wie aussichtslos. Praktisch wollen sie sogar eine Ablehnung von einer Bank, in der sie Dir einen Kredit verweigern, den Du wegen der Begleichung dieser Steuerschuld aufnehmen wolltest. Auf jeden Fall gilt immer die aktuelle wirtschaftliche Lage, und mir haben sie vorgerechnet, daß ich viel zu viel verdiene. *LACH* Die Begründung der Ablehnung dieses Härtefallantrags (3 Seiten), den sie mir geschickt haben, hat meiner Berechung zufolge einen Beamten der Stadtverwaltung mindestens 2 Stunden gekostet, war kein Standardschreiben und jeder meiner Sätze im Antrag wurde kommentiert. Was wäre da billiger gewesen ... ?
Eine Ratenzahlung sollte aber wenigstens machbar sein, denke ich.
Ich finde das auch schreiend ungerecht. Witzig ist im Übrigen auch, daß das Ganze 10 % der Nettokaltmiete beträgt, es sei denn, die ortsübliche Miete ist über der Nettokaltmiete ... Absolute Abzocke. Viele Städte, die so eine Steuer haben, haben Ausnahmeregelungen für Studenten. Ich finde, die kann man ruhig als "Verkaufsargument" für oder gegen eine Uni-Stadt anführen ...
@LeeAkin: Wenn Dir Deine Rechtschutzversicherung die Kostenübernahme für diese Juristerei zusagt, wechsle ich sofort zu dieser ! Sag mir die Firma. Meine (wie die meisten anderen) winken wegen Aussichtslosigkeit ab ... (Das berühmte Kleingedruckte ...)
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nowkie

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reg. User
10.10.2005
14:59 Uhr
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als ich nach wismar gezogen bin letztes jahr, haben die mir erklärt n richtiger nebenwohnsitz gilt nur wenn mein hauptwohnsitz im umkreis von ca. 60 km liegt. sonst hätte ich mich komplett ummelden müssen wenn ich zB aus berlin kommen würde.
ich hab manchmal das gefühl die sehen selber nich durch bei ihren ganzen beschlüssen, verordnungen, gesetzen.
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